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   BGH, 24.01.1963 - VII ZR 207/61   

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https://dejure.org/1963,5044
BGH, 24.01.1963 - VII ZR 207/61 (https://dejure.org/1963,5044)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1963 - VII ZR 207/61 (https://dejure.org/1963,5044)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1963 - VII ZR 207/61 (https://dejure.org/1963,5044)
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  • BGH, 15.12.1959 - VI ZR 222/58

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - VII ZR 207/61
    Die Beklagte ist durch das Urteil beschwert; denn ihrem Antrage, die Berufung zurückzuweisen, ist nicht stattgegeben worden (BGHZ 18, 107 f; 31, 358, 361) [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58].
  • BGH, 09.07.1955 - VI ZR 116/54

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - VII ZR 207/61
    Die Beklagte ist durch das Urteil beschwert; denn ihrem Antrage, die Berufung zurückzuweisen, ist nicht stattgegeben worden (BGHZ 18, 107 f; 31, 358, 361) [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58].
  • RG, 03.11.1933 - II 112/33

    Darf eine bestrittene Klagforderung ohne Prüfung ihres Bestehens mit der

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - VII ZR 207/61
    Seine Ausführungen lassen erkennen, daß es entsprechend der schon geraume Zeit herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof übernommenen Lehre (vgl. u.a. RGZ 142, 175, 176; 167, 257, 258; BGH LM § 322 ZPO Nr. 21; Rosenberg, Lehrb. 9. Aufl. § 104 II 7) im Falle einer Aufrechnung mit einer begründeten Gegenforderung zunächst die Prüfung für notwendig hält, ob die bestrittene Klageforderung besteht.
  • RG, 02.09.1941 - VII 29/41

    1. Zur hilfsweise erklärten Aufrechnung. 2. Gilt das Aufrechnungsverbot des § 393

    Auszug aus BGH, 24.01.1963 - VII ZR 207/61
    Seine Ausführungen lassen erkennen, daß es entsprechend der schon geraume Zeit herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof übernommenen Lehre (vgl. u.a. RGZ 142, 175, 176; 167, 257, 258; BGH LM § 322 ZPO Nr. 21; Rosenberg, Lehrb. 9. Aufl. § 104 II 7) im Falle einer Aufrechnung mit einer begründeten Gegenforderung zunächst die Prüfung für notwendig hält, ob die bestrittene Klageforderung besteht.
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